Die Statuten des Gentlemen On Axis Vespa
Club
§ 1
Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich
Der
Verein führt den Namen "Gentlemen On Axis Vespa Club (G.O.A. Vespa
Club)"
Er hat seinen Sitz in A-2560 Hernstein und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich
§ 2
Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege des Motorsports mit historischen Motorrollern. Des Weiteren bezweckt er die Renovierung und Instandhaltung von Oldtimern der Marken Vespa und Lambretta.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der
Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Ausflüge, Diskussionsabende und Kontaktpflege zu anderen Vereinen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge Erträgnisse aus Veranstaltungen,
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich insoweit voll an der Vereinsarbeit beteiligen, als sie bei der Hälfte, der vom Vorstand nachweislich allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebrachten Vereinsversammlungen, das sind alle Zusammenkünfte von Vereinsmitgliedern, anwesend sind. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nur durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereines können alle physischen Personen, die einen historischen
Motorroller (Vespa, Lambretta o.ä.) besitzen (Beschränkungen z.B. hinsichtlich
des Alters, des Geschlechts, der Staatsbürgerschaft, des
Berufes, der Unbescholtenheit, u.s.w. sind möglich, aber nicht geboten) sowie
juristische Personen werden.
Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung. Vor Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer binnen zwei Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im §10 lit. c, f und g vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt werden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/derer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier, und den Rechnungsprüfern
erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag; Bestellung und Enthebung der Mitglieder
und der Rechnungsprüfer; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über Berufungen gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft Beschlußfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und Beschlußfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem /der Obmann/Obfrau und
seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der SchriftführerIn und seinem/ihrem
Stellvertreter sowie dem/der KassierIn und seinem/ihrem Stellvertreter. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes kooptierbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die
Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau , in dessen Verhinderung
durch seinen/ihren Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Obmannes/Obfrau den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei
Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod
und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder könnten jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers
wirksam. Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner
Funktion verhindert oder nicht willens seiner Funktion oder der damit
verbundenen Aufgaben statuten- und beschlußgemäß nachzukommen, hat unverzüglich
der/die StellvertreterIn anlassgemäß für das verhinderte oder säumige Mitglied
des Vorstandes tätig zu werden.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses. Vorbereitung der Generalversammlung. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. Verwaltung des Vereinsvermögens. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch Angelegenheiten , die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der/die KassierIn ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines zuständig. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Obmann/Obfrau und von dem/der SchriftführerIn, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch von dem/der KassierIn zu unterfertigen. Der/die Obmann/Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihm/ihr und dem/der SchriftführerIn unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen auszufolgen. Weiters hat der/die Obmann/Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlicher Vereinsmitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 9 Abs. 2 statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich begründete Verlangen sind unzulässig. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der SchriftführerIn, des/der KassierIn ihre Stellvertreter.
§ 14
Der Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
§ 15
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Absatz 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser fristgerecht gem. Absatz 2 die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.
§ 16
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist in der Art zu verwenden, dass es einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder einer karitativen Organisation übereignet wird.